GRÜNE fragen: wie ist Entwicklung der Gewerbesteuerzahlungen

In einer Anfrage zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses möchte Reinhard Elfing die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in der Hansestadt Stade aus den vergangenen Jahren in Erfahrung bringen und insbesondere die Gewerbesteuerzahlungen der 30 größten steuerzahlenden Unternehmen. „Die Gewerbesteuereinnahmen der Hansestadt Stade unterliegen weit größeren Schwankungen als die der meisten anderen Kommunen vergleichbarer Größenordnung“, schreibt Reinhard Elfring an Bürgermeisterin Silvia Nieber. „Dies macht eine einigermaßen verlässliche Haushaltsplanung außerordentlich schwierig, wie gerade der Haushalt des Jahres 2018 wieder zeigt“, so Reinhard Elfring in seiner Begründung.

27.03.18 –

In einer Anfrage zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses möchte Reinhard Elfing die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in der Hansestadt Stade aus den vergangenen Jahren in Erfahrung bringen und insbesondere die Gewerbesteuerzahlungen der 30 größten steuerzahlenden Unternehmen.

„Die Gewerbesteuereinnahmen der Hansestadt Stade unterliegen weit größeren Schwankungen als die der meisten anderen Kommunen vergleichbarer Größenordnung“, schreibt Reinhard Elfring an Bürgermeisterin Silvia Nieber. „Dies macht eine einigermaßen verlässliche Haushaltsplanung außerordentlich schwierig, wie gerade der Haushalt des Jahres 2018 wieder zeigt“, so Reinhard Elfring in seiner Begründung.

Um dieses „Stader Phänomen“ besser beurteilen, bewerten und vielleicht dann auch für die Zukunft besser einplanen zu können, hält Reinhard Elfring es für erforderlich, dass die Ratsmitglieder nicht nur Informationen über die Gesamteinnahmen, sondern auch über die Entwicklung bei den einzelnen größeren Steuerzahlern erhalten.

Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Entscheidungen des OVG NRW vom 28.08.1997 – 15 A 3432/94 und des VG Düsseldorf vom 15.09.2017 1 K 14162/16 das Steuergeheimnis gem. § 30 der Abgabenordnung der Bekanntgabe von Steuerdaten an Ratsmitglieder nicht entgegen steht. Beide Urteile sind zwar in NRW ergangen. Da die Aus-kunftsregelungen nach dem nordrheinwestfälischen und dem niedersächsischen Kommunal-verfassungsrecht jedoch identisch sind und die Abgabenordnung ohnehin nicht länderspezi-fisch ausgelegt werden kann, sind diese Entscheidungen in Niedersachsen analog anzu-wenden (siehe auch Kommentar Thiele zum NKomVG, Tz. 4 zu § 58).

Weiterhin sind beide Entscheidungen zur Frage der Akteneinsicht ergangen. Hinsichtlich der Frage der Geheimhaltung bzw. des Rechts auf Offenbarung der Daten besteht jedoch kein Unterschied zwischen § 56 (Auskunftsrecht) und § 58 (Akteneinsichtsrecht) NKomVG.
An Stelle der zweifellos zulässigen, aber sowohl für die Verwaltung als auch für uns aufwän-digeren Akteneinsicht beantrage ich daher die Erteilung der o.g. Auskünfte, hilfsweise eine entsprechende Akteneinsicht zumindest für unsere Fraktion.

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